Satzung der Sektion Dresden des DAV e. V.DAVLogo Dresden RGB 72

Die Satzung der Sektion Dresden des DAV e.V. beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2014

Stand : 22. September 2014

 

DEUTSCHER ALPENVEREIN SATZUNG

für die

SEKTION DRESDEN

des

DEUTSCHEN ALPENVEREINS (DAV) e.V.

INHALT

Allgemeines

  • 1 Name und Sitz 2
  • 2 Vereinszweck 2
  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 2
  • 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V. 4
  • 5 Vereinsjahr 5

Mitgliedschaft

  • 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung 5
  • 7 Mitgliederpflichten 6
  • 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder 6
  • 9 Aufnahme 7
  • 10 Beendigung der Mitgliedschaft 7
  • 11 Austritt, Streichung 7
  • 12 Ausschluss 7
  • 13 Gruppen 8
  • 14 Organe 8

Vorstand

  • 15 Zusammensetzung und Wahl 9
  • 16 Vertretung 9
  • 17 Aufgaben . 9
  • 18 Geschäftsordnung 10
  • 19 inhaltsleer 10

Mitgliederversammlung

  • 20 Einberufung 10
  • 21 Aufgaben 10
  • 22 Geschäftsordnung und Anträge 11

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

  • 23 Ehrenrat 12
  • 24 Rechnungsprüfer/innen 12
  • 25 Auflösung 13

 

Allgemeines

  • 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Dresden des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

  • 2

Vereinszweck

1.  Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2.  Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3.  Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4.  Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.  Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3  angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2.  Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen

 

Rettungswesens;

b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie

Wanderungen;

c) Veranstaltung von Expeditionen;

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der

Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e) Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichtung und Erhalten von Wegen;

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetze, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

k) Pflege der Heimatkunde;

l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;

m) Herausgabe von Publikationen;

n) Einrichtung einer Bibliothek;

o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

3.  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen

Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen

 

aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Sponsorengelder;

f) Werbeeinnahmen;

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen

Kletteranlagen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie

Bergsportausrüstung u. ä. );

i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;

k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä. );

  • 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a)  Den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der

Mitgliederversammlung genehmigt worden sind,

b)  die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge)

und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen,

c)  Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen, d)  die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV

auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektion zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat,

e)  in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen,

f)   Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen,

g)  jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen,

h)  ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

  • 5

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

  • 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.  Die volljährigen Mitglieder (mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten C- Mitglieder) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2.  Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3.  C-Mitglieder (Gastmitglieder) haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und können nicht gewählt werden. Zu den vorgesehenen Bedingungen können sie das Sektionseigentum benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilnehmen.

4.  Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5.  Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die

Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6.  Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV

tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden

 

kann.

  • 7

Mitgliederpflichten

1.  Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2.  Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3.  (inhaltsleer)

4.  Der Sektionsanteil des Mitgliederbeitrages kann bei Vorliegen besonderer

Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und

Bankverbindung unverzüglich der Sektion mitzuteilen.

  • 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1.  Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2.  Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzungen für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt (am Ende des Jahres, in dem der Austritt erfolgte) bzw. sofort bei Ausschluss

durch den Vorstand.

3.  Zu Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung ehemalige Vorstandsmitglieder ernennen, die durch außergewöhnliche persönliche Opfer und Leistung das Wohl der Sektion im Sinne der Ziele des DAV entscheidend gefördert haben. Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder und können darüber hinaus an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

  • 9

Aufnahme

1.  Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter

Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.

2.  Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der

Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die

Entscheidungsbefugnis delegieren.

4.  Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten

Jahresbeitrages wirksam.

  • 10

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet a)  durch Austritt.

b)  durch Tod.

c)  durch Streichung. d)  durch Ausschluss.

  • 11

Austritt, Streichung

1.  Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2.  Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

  • 12

Ausschluss

1.  Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

2.  Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen

Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den

 

Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c)  grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3.  Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4.  Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

  • 13

Gruppen

1.  Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen (z.B. Ortsgruppen, Hochtouren) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2.  Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3.  Die Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie ist dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt.

4.  Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Gruppen nicht zu.

  • 14

Organe

Organe der Sektion sind:

a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung c)  Ehrenrat

 

Vorstand

  • 15

Zusammensetzung und Wahl

1.  Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu fünf Beisitzern/innen.

2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4.  Den Beisitzern sind grundsätzlich feste Aufgabengebiete zuzuordnen. Mit dem Arbeitsgebiet Umwelt und Naturschutz ist in jedem Fall ein Beisitzer zu beauftragen.

5.  Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  • 16

Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als zehntausend Euro so ist die Mitzeichnung eines weiteren zur Einzelvertretung befugten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

  • 17

Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen fest. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest, vollzieht ihre Beschlüsse, wählt die Hüttenwarte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann die Hüttenwarte mit der außergerichtlichen Vertretung der Sektion im Einzelfall beauftragen und sie zur Einzelvertretungsbefugnis im Rahmen des vom Vorstand beschlossenen Hüttenhaushaltes ermächtigen. Bei Rechtsgeschäften über

 

einen Vermögenswert von über zehntausend Euro ist die Mitzeichnung eines zur

Einzelvertretung berechtigten Vorstandsmitgliedes erforderlich.

  • 18

Geschäftsordnung

1.  Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.  Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens vier seiner

Mitglieder verlangen.

4.  Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

  • 19 (inhaltsleer)

Mitgliederversammlung

  • 20

Einberufung

1.  Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. Zur Mitgliederversammlung kann ebenfalls durch Veröffentlichung auf der Homepage der Sektion sowie gleichzeitigem Aushang in der Geschäftsstelle rechtskräftig eingeladen werden.

2.  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

  • 21

Aufgaben

1.  Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung

 

entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e) Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f)  die Satzung zu ändern;

g)  eine Sonderumlage zu beschließen;

h)  die Sektion aufzulösen.

2.  Ein Beschluss ist gefasst, wenn er mehr Ja- als Nein- Stimmen erhält;

3.  Die Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

  • 22

Geschäftsordnung und Anträge

1.  Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von einem/r Versammlungsleiter/in und zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

2.  Jedes Mitglied (außer C-Mitglieder) hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung muss alle fristgemäßen Anträge beraten und darüber beschließen.

3.  Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Sektionsvorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich im Wortlaut vorliegen. Die Antragsbegründung kann mündlich in der Versammlung vorgetragen werden.

4.  Änderungen, Zusätze oder Gegenanträge zu fristgemäßen Anträgen können von jedem stimmberechtigten Mitglied in die Beratung eingebracht werden.

5.  Über die Zulassung von Dringlichkeits- oder Initiativanträgen beschließt die

Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

 

Ehrenrat

1.  Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der

Sektion angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

2.  Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3.  Der Ehrenrat ist berufen, um

a.  Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b.  Ehrenverfahren und

c.  Ausschlussverfahren durchzuführen.

4.  Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher

Stimmenmehrheit.

5.  Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

  • 24

Rechnungsprüfer/innen

1.  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes/ Ehrenrates können nicht gewählt werden.

2.  Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3.  Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4.  Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen

Unterlagen zu gewähren.

 

Auflösung, Vermögensabwicklung

1.  Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der

Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2014 in Dresden. Datum/ Unterschrift 1. Vorsitzender der Sektion Dresden

Genehmigung durch den DAV gemäß der DAV-Satzung:

Datum/ Unterschrift

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